Statuten der Vereinskapelle Gossensaß

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein ist eine freiwillige Organisation in der Gemeinde Brenner. Er trägt den Namen „Vereinskapelle Gossensaß Ehrenamtliche Organisation“, in Kurzform „VK Gossensaß EO“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 39041 Brenner – Gossensaß, Romstraße Nr. 36 (Probelokal). Für den amtlichen Sitz wird die Adresse des jeweiligen Obmannes angegeben.


§ 2 Dauer und Rechtssubjekt

  1. Die Tätigkeit der Musikkapelle ist grundsätzlich von unbegrenzter Dauer.
  2. Die Vereinskapelle Gossensaß EO ist ein nicht anerkannter Verein. Sie ist Mitglied des Verbandes Südtiroler Musikkapellen.
  3. Die Tätigkeit der Musikkapelle, ihrer Ämter und Mitglieder ist gemeinnützig, ehrenamtlich und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie verfolgt ausschließlich bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Zielsetzungen.


§ 3 Zweck und Tätigkeiten

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung von niveauvoller Blasmusik, die Pflege von Musik jeglicher Art im Heimatort und darüber hinaus sowie die Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
    Die Musikkapelle steht in Diensten des örtlichen kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Sie ist unabhängig von Parteien, politischen und kirchlichen Organisationen.
  2. Die generellen Tätigkeiten des Vereins von allgemeinem Interesse sind laut Art. 5, Abs. 1 des GvD 117/2017 folgende:
    1. Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß dem GvD Nr. 42 vom 22. Jänner 2004 und nachfolgender Änderungen;
    2. Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeit zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel.

      Im Speziellen sind es:
      1. Pflege der Gemeinschaft innerhalb des Vereines
      2. regelmäßige Probentätigkeit
      3. regelmäßige Konzerttätigkeit im Heimatort und anderweitig
      4. musikalische und vereinsmäßige Schulung der Mitglieder
      5. Heranbildung von Nachwuchsmusikant*innen
      6. Mitwirkung bei Festen und Feiern der Ortsgemeinschaft
      7. Veranstaltung von eigenen Musikfesten und geselligen Treffen
      8. Teilnahme an in- und ausländischen Musikfesten und Wettbewerben
      9. Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Vereinigungen
      10. Animierung der Mitglieder zum Besuch von empfehlenswerten musikalischen Veranstaltungen
    3. Im Sinne des GvD 117/2017, Art. 6 kann der Verein auch weitere Tätigkeiten ausüben, die instrumentell und sekundär zu der im Allgemeininteresse ausgeübten Haupttätigkeit des Vereines stehen. Darüber entscheidet der Vorstand.


§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft ist frei. Jeder musikverständige Bürger kann in die Kapelle aufgenommen werden. Die Ämter werden durch Wahl besetzt und ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erbringen ihre Leistungen ehrenamtlich.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Kapellmeisters/der Kapellmeisterin, wobei eine Nichtaufnahme zu begründen ist. Sie ist im Mitgliederregister zu vermerken.
    Der Aufnahmebeschluss wird der Kapelle bei der nächsten ordentlichen Vollversammlung bekannt gegeben. Die Mitgliedschaft im Verein ist streng persönlich und kann nicht an Dritte abgetreten werden. Zeitlich begrenzte Mitgliedschaften sind nicht zulässig.
  3. Die Musikkapelle besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern
    • Fähnrich und Marketenderinnen
    • und Ehrenmitgliedern und Altmitgliedern.
      Die ordentlichen Mitglieder bilden die aktiven Musikantinnen und Musikanten.
      Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann nur aufgrund eines schriftlichen Antrages seitens des Bewerbers/der Bewerberin erfolgen.
      Altmitglieder sind Mitglieder, die nicht mehr aktiv in der Kapelle mitwirken und das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine 40-jährige aktive Mitgliedschaft in der Kapelle aufweisen können.
      Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung aufgrund ihrer Verdienste um das Wohl des Vereins ernannt. Die Verleihung sollte Seltenheitswert haben.
      Die Ehrenmitgliedschaft wird an Altmitglieder verliehen, die mindestens 50 Jahre aktive Mitgliedschaft oder mindestens 40 Jahre aktive Mitgliedschaft und eine mindestens 15-jährige Tätigkeit als Vereinsfunktionär bei der Vereinskapelle Gossensaß aufweisen können.
      Die Ehrenmitgliedschaft kann bei außerordentlichen Leistungen um das Wohl des Vereins auch an aktive Musikantinnen und Musikanten und an Personen außerhalb des Vereins verliehen werden.
  4. Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Vollversammlung aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht ab 18 Jahren, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Mitgliederbuch eingetragen sind. Sie haben unabhängig vom Alter das Recht, an allen anderen Abstimmungen teilzunehmen und können sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
    Sie können schriftliche Anträge an den Vorstand oder die Vollversammlung einbringen und haben nach Absprache mit dem Obmann/der Obfrau das Recht, in die Vereinsbücher Einsicht zu nehmen.
    Nicht aktive Ehrenmitglieder, Altmitglieder, Marketenderinnen und Fähnrich haben kein Wahlrecht.
  5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an das Statut zu halten und an den Proben und Auftritten der Musikkapelle teilzunehmen. Abwesenheiten müssen entschuldigt werden. Die Instrumente, die Noten, die Tracht und die übrigen Ausrüstungsgegenstände im Besitz der Musikkapelle müssen in sauberem und gutem Zustand gehalten werden. Jedes Mitglied soll das Ansehen des Vereines wahren und Respekt zeigen.
    Es ist auch Ehrensache, die Zugehörigkeit zu den Musikkapellen Südtirols und zum Verband Südtiroler Musikkapellen ernst zu nehmen.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • bei Auflösung der Musikkapelle
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Ableben
  7. Wenn ein Mitglied freiwillig von der Musikkapelle ausscheiden will, soll es dies dem Vorstand schriftlich mitteilen.
  8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn es mit den Zielen des Vereines nicht einverstanden ist, den Verpflichtungen nicht nachkommt, Streit und Unruhe in den Verein bringt oder den Verein in irgendeiner Weise moralisch oder materiell schädigt.
    Gegen den Beschluss, der schriftlich erfolgen muss, kann das Mitglied in der Frist von 30 Tagen Einspruch an die Vollversammlung erheben.
    Der Ausschluss wird der Kapelle bei der nächsten ordentlichen Vollversammlung bekannt gegeben.


§ 5 Organe

  1. Die Organe der Musikkapelle sind:
    • die Vollversammlung
    • der Vorstand
  2. Die Amtsdauer für alle Organe des Vereins beträgt drei Jahre.


§ 6 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung aller Mitglieder des Vereins ist alljährlich vom Obmann/von der Obfrau an einem vom Vereinsvorstand zu bestimmenden Tag einzuberufen. Sie wird einmal jährlich innerhalb November einberufen. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem festgelegten Termin in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder erfolgen.
  2. Es ist ausdrücklich untersagt, dass sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lässt.
  3. Bei Bedarf kann vom Obmann/von der Obfrau, vom restlichen Vorstand oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Vollversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden.
  4. Die Vollversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder wie unter Art. 4.4 angegeben.
    Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Beschlüsse über die Abänderung dieser Statuten können nur gefasst werden, wenn dies auf der Tagesordnung ist, mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 50% + 1 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
  5. Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
    • Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes bzw. der Jahresabschlussrechnung (Bilanz)
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der ordentlichen Mitglieder
    • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der zwei internen Rechnungsprüfer*innen
    • Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber
    • Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über Statutenänderungen (und der Geschäftsordnung)
    • Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereines
    • Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Statut zuständig ist


§ 7 Ablauf der Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, mit Ausnahme des Kapellmeisters/der Kapellmeisterin, werden von der Vollversammlung gewählt, bleiben 3 Jahre im Amt und sind wieder wählbar.
  2. Im Vorfeld der Wahlen kann eine Kandidatenliste jener Mitglieder erstellt werden, die sich für die Mitarbeit im Vorstand bereit erklären.
  3. Den Vorsitz bei der Wahl führt eine vom Vorstand beauftragte Person.
  4. Die Wahlen werden geheim anhand von Stimmzetteln durchgeführt. Als gewählt gilt derjenige/diejenige, welche/r am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl nur zwischen den Betroffenen statt.


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern des Vereines zusammen und besteht aus 8 Personen zuzüglich Kapellmeister (in beratender Funktion).
    Den Vorstand bilden in jedem Fall:
    • der/die Obmann/Obfrau
    • der/die Obmannstellvertreter*in
    • der/die Kapellmeister*in (nur beratende Funktion)
    • der/die Jugendleiter*in
    • der/die Schriftführer*in
    • der/die Kassier*in
    • der/die Notenwart*in
    • der/die Zeugwart*in
    • 9. Ausschussmitglied (Aufgabenbereich wird vom Vorstand festgelegt)
  2. Der/die Kapellmeister*in wird vom Vorstand verpflichtet und hat im Vorstand nur beratende Funktion. Die Verpflichtung als honorierte/r Kapellmeister*in schließt die ordentliche Mitgliedschaft im Verein aus.
    Wird das Amt des Kapellmeisters/der Kapellmeisterin von einem ordentlichen Mitglied ehrenamtlich ausgeübt, so bleiben Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten gemäß Art. 4 des vorliegenden Statuts unberührt, andernfalls wird die Mitgliedschaft für die Dauer der Verpflichtung als Kapellmeister*in ruhend gestellt.
  3. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird bei der darauffolgenden Vollversammlung in einem eigenen Wahlgang ein Vorstandsmitglied nachgewählt. Bis dahin kann ein Mitglied für diese Aufgaben auch kooptiert werden.
  4. Dem Vorstand obliegen:
    • die Berufung des Kapellmeisters/der Kapellmeisterin
    • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern (allerdings nur mit vorläufiger Wirkung – endgültige Entscheidung fällt die Vollversammlung)
    • die Terminplanung von Proben, Auftritten, Festen, geselligen Zusammenkünften, usw.
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens
    • die Planung der ordentlichen Vollversammlung bzw. der Vorschlag für eine außerordentliche Vollversammlung
    • die Durchführung aller Maßnahmen, die dem Verein dienlich sind
    • die Kontaktpflege mit Behörden, Körperschaften und Privaten
    • jedwede Initiative, die dem Verein und dem Ansehen des Vereins dienlich ist
    • der Vorschlag zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder +1 beschlussfähig, wobei der Obmann/die Obfrau bzw. dessen/deren Stellvertreter*in anwesend sein muss. Er/Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  6. Der Obmann/Die Obfrau ist der/die gesetzliche Vertreter/in des Vereines. Er/Sie vertritt die Interessen der Mitglieder und ist verantwortlich für die Organisation und Verwaltung. Er/Sie koordiniert die Arbeit im Vorstand. Er/Sie kümmert sich auch um eine gute Gemeinschaft im Verein. Er/Sie beruft die Vollversammlung und Vorstandssitzungen ein und führt dort den Vorsitz. Er/Sie ist ermächtigt, im Namen des Vereines Beiträge und Subventionen von Behörden und Körperschaften zu empfangen und zu quittieren. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner/ihrer Unterschrift.
  7. Der/Die Obmannstellvertreter*in steht dem Obmann/der Obfrau bei allen Aufgaben zur Seite und vertritt ihn/sie bei Abwesenheit. Er/Sie kann auch weitere Aufgaben übernehmen.
  8. Dem/Der Kapellmeister*in obliegt die fachlich-musikalische Leitung des Vereins. Er/Sie sorgt gemeinsam mit dem/der Jugendleiter*in für den musikalischen Nachwuchs und die musikalische Weiterbildung der Musikant*innen und ist für die musikalische Planung und Programmgestaltung und deren Durchführung verantwortlich.
    Verfügt die Kapelle über Bläserinstruktoren, beauftragt er/sie diese mit der Nachwuchsausbildung und überwacht dieselbe. Ist ein/e Kapellmeisterstellvertreter*in vorhanden, sorgt er/sie dafür, dass ihm/ihr von Zeit zu Zeit entsprechende Aufgaben übertragen werden (Detailproben, Musik in kleinen Gruppen, kleinere Ausrückungen, usw.)
  9. Dem/Der Jugendleiter*in obliegt die Anwerbung Jugendlicher für den Verein und die Betreuung derselben während der Ausbildung und nach deren Eintritt in die Kapelle bis zur Volljährigkeit, insbesondere auch bei Ausflügen und Reisen der Kapelle. Er/Sie tritt bei allen Veranstaltungen der Musikkapelle, bei denen Jugendliche mitwirken, dafür ein, dass der Ton in der Kapelle ein den Jugendlichen angepasster ist und übt sein/ihr Amt als Vertreter*in der Elternschaft der Jungmusikant*innen aus.
  10. Der/Die Schriftführer*in führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen Protokoll und sorgt für eine geordnete Aufbewahrung dieser Niederschriften. Er/Sie erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und ist für die sorgsame Aufbewahrung der Vereinskorrespondenz und aller Akten verantwortlich.
    Er/Sie führt die Mitgliederkartei. Er/Sie macht den Vorstand auf die Fälligkeit von Ehrungen langjähriger Mitglieder aufmerksam. Er/Sie sorgt für die Zusammenstellung einer jährlichen Vereinschronik. Bei Verhinderung nominiert der Obmann/die Obfrau eines der Ausschussmitglieder als Protokollführer/in.
  11. Der/Die Kassier*in verwaltet die Kasse des Vereines. Er/Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Ein- und Ausgangsbelege Buch und verfasst den jährlichen Kassenbericht bzw. die Jahresabschlussrechnung, die er/sie rechtzeitig vor der Vollversammlung den Rechnungsprüfern vorlegt. Er/Sie führt oder überwacht die Kassengebarung der Vereinsveranstaltungen und legt über jede derselben dem Vorstand in kürzester Frist eine Abrechnung vor.
  12. Dem/Der Notenwart*in obliegt die Betreuung und Verwaltung des Notenarchives des Vereins, die Obsorge für eine übersichtlich geordnete Aufbewahrung und Instandhaltung der dem Verein gehörenden und der von ihm leihweise übernommenen Musikstücke und die terminmäßige Rückgabe derselben. Er/Sie verteilt bei Proben und Aufführungen die dazu notwendigen Noten an die Musikant*innen und ist für ihre Einsammlung verantwortlich. Er/Sie führt über alle Ein- und Ausgänge von Noten gewissenhaft Buch und berichtet alljährlich der Vollversammlung über die Veränderungen im Notenarchiv.
  13. Der/Die Zeugwart*in hat die Obsorge über die Instrumente, die Trachten und das Probelokal sowie die Verwaltung und Betreuung des gesamten Vereinsinventars (außer Noten) zu tragen. Insbesondere obliegt ihm/ihr auch die rechtzeitige Sorge für die Bereitstellung bzw. die sofortige Abräumung der notwendigen Podien, Pulte, Stühle, Beleuchtung, Mikrophone, usw. bei Aufführungen der Musikkapelle.
  14. Das laut Satzungen vorgesehene 9. Ausschussmitglied unterstützt den Vereinsvorstand in seinen Aufgaben. Es können ihm/ihr auch eigene Aufgaben durch die Vollversammlung oder den Vorstand erteilt werden.
  15. Verschiedene dieser Aufgaben können auch von anderen aktiven Mitgliedern übernommen werden. Sollten neue Aufgaben entstehen, können sie in gleicher Weise übertragen werden. Wer die Aufgaben übertragen bekommt, soll diese gewissenhaft erfüllen. Alle Mitglieder der Musikkapelle sind gebeten – soweit es möglich ist – den Verein und den Vorstand aktiv zu unterstützen.


§ 9 Vereinsvermögen / Finanzierung des Vereins

  1. Das Vermögen des Vereins besteht aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art in den Besitz des Vereines übergegangen sind bzw. aus Mitteln, die aus Jahresüberschüssen übernommen werden.
  2. Die zur Erreichung der Vereinsziele erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
    • Spenden
    • Beiträgen und Zuschüssen aus der öffentlichen Hand und/oder von Privatpersonen
    • Einnahmen aus Tätigkeiten und Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Institutionen
    • alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen
  3. Gemäß GvD Nr. 117/2017, Art. 8, Abs. 1 und 2 dürfen sämtliche Einnahmen aus Veranstaltungen und Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften oder Personen sowie allfällige Verwaltungsüberschüsse ausschließlich für die vom Vereinsstatut vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Deckung von Spesen verwendet werden.
    Die Verteilung von Gewinnen oder von Rücklagen an die Mitglieder, auch in indirekter oder zeitversetzter Form, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Rückvergütung anfallender Spesen, welche schriftlich zu belegen sind.


§ 10 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder.
  2. Im Falle einer Auflösung des Vereines bestimmt die Vollversammlung über die Art der Vermögensliquidation, wobei das verbleibende Vermögen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Körperschaft des Dritten Sektors zu übertragen ist.


§ 11 Geschäftsordnung

Diese Statuten werden durch eine Geschäftsordnung ergänzt, welche hier nicht erwähnte Bereiche in der Tätigkeit und Gemeinschaft der Musikkapelle regelt. Beide Dokumente sollen den Mitgliedern eine Hilfe bei ihrer Tätigkeit und dem Vorstand eine Richtschnur zur besseren Koordination der vielfältigen Aufgaben sein.
Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erstellt und durch die Vollversammlung beschlossen. Einfache Anpassungen können auch durch den Vorstand durchgeführt werden.


§ 12 Schlussbestimmung

Bei allen nicht in diesem Statut geregelten Bestimmungen gelten jene des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und anderer einschlägiger Rechtsnormen.


Diese Statuten wurden anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung am 10. Mai 2019 einstimmig genehmigt und sind seitdem bis auf Widerruf in Kraft.


Gossensaß, am 10. Mai 2019

Der Obmann
Keim Armin